„Steuer" klingt beim Balkonkraftwerk nach Bürokratie – ist aber ausnahmsweise mal eine gute Nachricht. Beim Kauf zahlst du 0 % Mehrwertsteuer, und auf den erzeugten Strom fällt keine Einkommensteuer an. Dieser Artikel erklärt, warum das so ist, worauf die beiden Regelungen beruhen und was du (nämlich fast nichts) selbst tun musst.
Das Wichtigste in Kürze
- 0 % Umsatzsteuer beim Kauf – seit 1. Januar 2023 (§ 12 Abs. 3 UStG). Der Preis, den du siehst, ist der Endpreis.
- Keine Einkommensteuer auf den Solarstrom – nach § 3 Nr. 72 EStG sind kleine PV-Anlagen steuerfrei.
- Kein Gewerbe, keine Steuererklärung nötig – für ein reines Balkonkraftwerk fallen praktisch keine steuerlichen Pflichten an.
- Der Nullsteuersatz gilt auch für Wechselrichter und Speicher, nicht nur für die Module.
0 % Mehrwertsteuer: der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen ein sogenannter Nullsteuersatz. Rechtsgrundlage ist § 12 Absatz 3 UStG. Danach wird auf „die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb … wesentlichen Komponenten und der Speicher" keine Umsatzsteuer mehr erhoben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) fasst es so zusammen: Die Regelung gilt „für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher".
Wichtig zu verstehen: Das ist kein Rabatt und keine Erstattung, um die du dich kümmern müsstest. Der Händler weist den Verkauf einfach mit 0 % Umsatzsteuer aus. Für dich heißt das ganz praktisch: Der ausgeschriebene Preis ist bereits der Endpreis – es kommt keine Mehrwertsteuer mehr obendrauf. Die Preise in unserem Preistracker sind entsprechend Endpreise inklusive dieser 0 %.
Gilt das auch für mein kleines Balkonkraftwerk?
Ja. Es gibt zwar eine Untergrenze, die aber für echte Balkonkraftwerke keine Rolle spielt. Das BMF stellt in seinen FAQ klar: Erfasst sind auch „sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr". Nur sehr kleine, mobile Solarmodule unter 300 Watt – etwa fürs Camping – fallen nicht unter den Nullsteuersatz. Ein reguläres Set mit 600 oder 800 Watt Wechselrichterleistung liegt damit immer im begünstigten Bereich.
Zwei weitere Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt ein Balkonkraftwerk praktisch automatisch: Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert sein und die installierte Bruttoleistung darf 30 kWp nicht übersteigen. Bei maximal 2 kWp Modulleistung ist das nie ein Problem.
Sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr" sind vom Nullsteuersatz erfasst. BMF, FAQ zur Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen
Keine Einkommensteuer: § 3 Nr. 72 EStG
Die zweite Entlastung betrifft die Einkommensteuer. Nach § 3 Nummer 72 EStG sind „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von … Photovoltaikanlagen" steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem beträgt.
Für dich als Balkonkraftwerk-Betreiber heißt das: Selbst wenn du gelegentlich Überschuss ins Netz abgibst, ist das steuerfrei – und der viel wichtigere Eigenverbrauch ohnehin. Mit maximal 2 kWp bist du meilenweit von der 30-kWp-Grenze entfernt. In der Praxis gibt es damit zum Balkonkraftwerk nichts in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Muss ich sonst noch etwas beim Finanzamt tun?
Für ein reines Balkonkraftwerk in aller Regel nein. Weil die Einnahmen steuerfrei sind und beim Kauf keine Umsatzsteuer anfällt, entstehen praktisch keine steuerlichen Pflichten. Ein Gewerbe musst du nicht anmelden, und umsatzsteuerlich bleibst du normalerweise Kleinunternehmer. Die einzige Pflicht, die bleibt, hat mit Steuern gar nichts zu tun: die kostenlose Anmeldung im Marktstammdatenregister.
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Hinweis: Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen wieder (Stand: 18. Juli 2026) und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte zu deinem persönlichen Fall geben nur dein Finanzamt oder ein Steuerberater. Alle Aussagen sind mit den unten verlinkten Quellen belegt.