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    0 % Mehrwertsteuer & Steuer beim Balkonkraftwerk

    Von Eric Wilkinson · Aktualisiert am 18. Juli 2026 · Quellen unten verlinkt

    „Steuer" klingt beim Balkonkraftwerk nach Bürokratie – ist aber ausnahmsweise mal eine gute Nachricht. Beim Kauf zahlst du 0 % Mehrwertsteuer, und auf den erzeugten Strom fällt keine Einkommensteuer an. Dieser Artikel erklärt, warum das so ist, worauf die beiden Regelungen beruhen und was du (nämlich fast nichts) selbst tun musst.

    Das Wichtigste in Kürze

    • 0 % Umsatzsteuer beim Kauf – seit 1. Januar 2023 (§ 12 Abs. 3 UStG). Der Preis, den du siehst, ist der Endpreis.
    • Keine Einkommensteuer auf den Solarstrom – nach § 3 Nr. 72 EStG sind kleine PV-Anlagen steuerfrei.
    • Kein Gewerbe, keine Steuererklärung nötig – für ein reines Balkonkraftwerk fallen praktisch keine steuerlichen Pflichten an.
    • Der Nullsteuersatz gilt auch für Wechselrichter und Speicher, nicht nur für die Module.

    0 % Mehrwertsteuer: der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG

    Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen ein sogenannter Nullsteuersatz. Rechtsgrundlage ist § 12 Absatz 3 UStG. Danach wird auf „die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb … wesentlichen Komponenten und der Speicher" keine Umsatzsteuer mehr erhoben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) fasst es so zusammen: Die Regelung gilt „für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher".

    Wichtig zu verstehen: Das ist kein Rabatt und keine Erstattung, um die du dich kümmern müsstest. Der Händler weist den Verkauf einfach mit 0 % Umsatzsteuer aus. Für dich heißt das ganz praktisch: Der ausgeschriebene Preis ist bereits der Endpreis – es kommt keine Mehrwertsteuer mehr obendrauf. Die Preise in unserem Preistracker sind entsprechend Endpreise inklusive dieser 0 %.

    Kauf bis Ende 2022 + Umsatzsteuer Nettopreis Endpreis = Nettopreis + Umsatzsteuer Kauf seit 1. Januar 2023 + 0 % USt Nettopreis entfällt Endpreis = ausgeschriebener Preis
    Schematische Darstellung (ohne konkrete Beträge, nicht maßstäblich): Seit dem 1. Januar 2023 weist der Händler 0 % Umsatzsteuer aus (§ 12 Abs. 3 UStG) – eine Erstattung oder ein Vorsteuerabzug ist dafür nicht nötig.

    Gilt das auch für mein kleines Balkonkraftwerk?

    Ja. Es gibt zwar eine Untergrenze, die aber für echte Balkonkraftwerke keine Rolle spielt. Das BMF stellt in seinen FAQ klar: Erfasst sind auch „sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr". Nur sehr kleine, mobile Solarmodule unter 300 Watt – etwa fürs Camping – fallen nicht unter den Nullsteuersatz. Ein reguläres Set mit 600 oder 800 Watt Wechselrichterleistung liegt damit immer im begünstigten Bereich.

    Zwei weitere Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt ein Balkonkraftwerk praktisch automatisch: Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert sein und die installierte Bruttoleistung darf 30 kWp nicht übersteigen. Bei maximal 2 kWp Modulleistung ist das nie ein Problem.

    Sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr" sind vom Nullsteuersatz erfasst. BMF, FAQ zur Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen

    Keine Einkommensteuer: § 3 Nr. 72 EStG

    Die zweite Entlastung betrifft die Einkommensteuer. Nach § 3 Nummer 72 EStG sind „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von … Photovoltaikanlagen" steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem beträgt.

    Für dich als Balkonkraftwerk-Betreiber heißt das: Selbst wenn du gelegentlich Überschuss ins Netz abgibst, ist das steuerfrei – und der viel wichtigere Eigenverbrauch ohnehin. Mit maximal 2 kWp bist du meilenweit von der 30-kWp-Grenze entfernt. In der Praxis gibt es damit zum Balkonkraftwerk nichts in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

    Muss ich sonst noch etwas beim Finanzamt tun?

    Für ein reines Balkonkraftwerk in aller Regel nein. Weil die Einnahmen steuerfrei sind und beim Kauf keine Umsatzsteuer anfällt, entstehen praktisch keine steuerlichen Pflichten. Ein Gewerbe musst du nicht anmelden, und umsatzsteuerlich bleibst du normalerweise Kleinunternehmer. Die einzige Pflicht, die bleibt, hat mit Steuern gar nichts zu tun: die kostenlose Anmeldung im Marktstammdatenregister.

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    Hinweis: Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen wieder (Stand: 18. Juli 2026) und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte zu deinem persönlichen Fall geben nur dein Finanzamt oder ein Steuerberater. Alle Aussagen sind mit den unten verlinkten Quellen belegt.

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    Eric Wilkinson · Gründer & Betreiber

    Ich betreibe Balkonertrag allein, kein Fachbetrieb, kein Installateur, keine Redaktion. Was ich beitrage, ist Methode: Ich werte offene Daten aus (Marktstammdatenregister, PVGIS, Strombörse), nenne zu jeder Zahl die Quelle und kennzeichne, was sich noch nicht belegen lässt. Wo die Daten nichts hergeben, steht hier nichts: lieber eine Lücke als eine erfundene Zahl.

    Aktualisiert am 18. Juli 2026 · Redaktionelle Grundsätze · Quellen dieses Artikels

    Häufige Fragen

    Warum kostet ein Balkonkraftwerk 0 % Mehrwertsteuer?
    Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen an den Betreiber – inklusive Solarmodule, Wechselrichter und Speicher. Der Händler weist dir also 0 % Umsatzsteuer aus. Der ausgeschriebene Preis ist damit direkt der Endpreis; es kommt keine Mehrwertsteuer mehr obendrauf.
    Gilt der Nullsteuersatz auch für kleine Balkonkraftwerke?
    Ja, für praktisch alle. Das BMF stellt klar: Erfasst sind auch „sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr". Nur sehr kleine, mobile Solarmodule unter 300 Watt (z. B. fürs Camping) fallen nicht darunter. Ein reguläres 600- oder 800-Watt-Balkonkraftwerk liegt also klar im Nullsteuersatz.
    Muss ich als Betreiber Einkommensteuer auf den Strom zahlen?
    Nein. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei (maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem). Ein Balkonkraftwerk liegt mit maximal 2 kWp Modulleistung weit darunter – die Einkommensteuerbefreiung greift damit immer.
    Muss ich ein Gewerbe anmelden oder eine Steuererklärung fürs Balkonkraftwerk machen?
    Für ein reines Balkonkraftwerk fallen praktisch keine steuerlichen Pflichten an: Da die Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, gibt es dazu nichts in der Steuererklärung anzugeben. Umsatzsteuerlich bleibst du in aller Regel Kleinunternehmer. Ein Gewerbe ist für ein Steckersolargerät nicht erforderlich. Verbindliche Auskunft zu deinem Einzelfall gibt aber nur dein Finanzamt oder ein Steuerberater.
    Bekomme ich die Mehrwertsteuer zurück, wenn ich vor 2023 gekauft habe?
    Nein. Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen ab dem 1. Januar 2023. Für frühere Käufe wurde die damals gültige Umsatzsteuer fällig; rückwirkend erstattet wird sie nicht. Wer damals als Regelbesteuerer die Vorsteuer gezogen hat, unterliegt weiter den alten Regeln.

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    Quellen

    1. § 12 UStG – Steuersätze (Absatz 3: Nullsteuersatz für Photovoltaik) (gesetze-im-internet.de)
    2. BMF: FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen"
    3. § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nummer 72: PV bis 30 kWp) (gesetze-im-internet.de)
    4. BMF-Schreiben vom 30.11.2023: Einzelfragen zur Anwendung des Nullsteuersatzes (§ 12 Abs. 3 UStG)
    5. Verbraucherzentrale: FAQ zu Steckersolar-Geräten

    Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung. Stand: 18. Juli 2026.