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    Mietrecht: Balkonkraftwerk & § 554 BGB

    Von Eric Wilkinson · Aktualisiert am 13. Juli 2026 · Quellen unten verlinkt

    Ein Balkonkraftwerk in der Mietwohnung ist seit dem 17. Oktober 2024 keine Frage des Wohlwollens mehr: § 554 BGB stuft Steckersolargeräte als privilegierte bauliche Veränderung ein. Du hast grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass dein Vermieter zustimmt. Hier liest du, was das konkret bedeutet, wann eine Ablehnung noch möglich ist und wie du am besten vorgehst.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Seit dem 17. Oktober 2024 ist das Balkonkraftwerk im Gesetz eine privilegierte bauliche Veränderung (§ 554 BGB für Miete, § 20 Abs. 2 WEG für Eigentum).
    • Mieter:innen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung. Der Vermieter kann nur noch in Ausnahmefällen ablehnen.
    • Ohne triftigen Grund (z. B. Denkmalschutz, Statik, Sicherheit) darf die Zustimmung nicht mehr verweigert werden.
    • Vorher fragen musst du trotzdem: Hol die Zustimmung schriftlich ein. Dabei hilft dir unser Vermieter-Schreiben.
    Darf ich als Mieter:in ein Balkonkraftwerk anbringen? § 554 BGB, seit dem 17.10.2024 Steckersolargeräte sind eine privilegierte bauliche Veränderung Liegt ein Ausnahmegrund vor? Denkmalschutz · dokumentierte Statik- oder Sicherheitsprobleme · erheblicher Substanzeingriff Nein, Regelfall Ja Anspruch auf Zustimmung Der Vermieter muss zustimmen und regelt nur noch das „Wie" Ablehnung möglich Nur bei Unzumutbarkeit, § 554 Abs. 1 S. 2 BGB Vermieter lehnt trotzdem ab? Klage auf Zustimmung möglich letzter Schritt, vor dem Amtsgericht
    Der Entscheidungsweg nach § 554 BGB: Ohne dokumentierten Ausnahmegrund muss der Vermieter zustimmen, und regelt nur noch das „Wie" der Montage. Schema, vereinfacht.

    Was seit dem 17. Oktober 2024 gilt

    Mit einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurden Steckersolargeräte in den Katalog der privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen. Die Neuregelung ist am 17. Oktober 2024 in Kraft getreten. Seitdem steht die „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" ausdrücklich im Gesetzestext von § 554 BGB, neben Barrierefreiheit, E-Mobilität und Einbruchsschutz.

    Praktisch heißt das: Der Vermieter darf ein Balkonkraftwerk nicht mehr grundlos ablehnen. Du als Mieter:in hast einen Anspruch darauf, dass er der Anbringung zustimmt, wenn keine echten Gegengründe vorliegen.

    Was heißt „privilegierte bauliche Veränderung"?

    „Privilegiert" bedeutet: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass diese Maßnahmen so wünschenswert sind, dass Mieter:innen und Eigentümer:innen sie im Regelfall durchsetzen können. Der Vermieter muss die Zustimmung geben, statt frei entscheiden zu dürfen. Er behält aber ein Mitspracherecht dabei, wie das Gerät montiert wird, nur nicht mehr beim grundsätzlichen Ob.

    Beim „Ob" hat der Vermieter kein Veto mehr. Mitreden darf er nur noch beim „Wie".

    Für Eigentümer:innen: § 20 Abs. 2 WEG

    Wohnst du in einer Eigentumswohnung, gilt die parallele Regelung in § 20 Abs. 2 WEG. Auch dort wurden Steckersolargeräte in die Liste der privilegierten Maßnahmen aufgenommen. Die Eigentümergemeinschaft kann das „Ob" nicht mehr frei ablehnen, entscheidet aber über die konkrete Ausführung (das „Wie") per Beschluss.

    Wann darf der Vermieter (noch) ablehnen?

    Der Anspruch ist stark, aber nicht grenzenlos. Das Gesetz selbst formuliert die Ausnahme in § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB:

    „Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann."

    Als solche Ausnahmefälle (Unzumutbarkeit) nennen die ausgewerteten Rechtsquellen vor allem:

    • Denkmalschutz, wenn die Denkmalbehörde die sichtbare Anbringung von Modulen konkret untersagt.
    • Gebäudesicherheit / Statik, bei dokumentierten, nachvollziehbaren statischen Bedenken (nicht: pauschale Behauptungen).
    • Erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz, etwa wenn nur eine massive Bohrung oder ein Eingriff in die Fassadenabdichtung möglich wäre.

    Was der Vermieter verlangen darf

    Auch wenn er zustimmen muss, darf der Vermieter angemessene Bedingungen an das Wie knüpfen. Den Anspruch faktisch aushöhlen darf er damit aber nicht. Die ausgewerteten Quellen ordnen die üblichen Forderungen so ein:

    Einordnung laut den unten verlinkten Rechtsquellen. Vorgaben zum „Wie" sind zulässig, solange sie den Anspruch nicht faktisch aushöhlen.
    Forderung des Vermieters Zulässig?
    Fachgerechte, sichere Montage (standsicher, geeignete Befestigung) Ja
    Rückbaupflicht beim Auszug Ja, bei Balkonmontage meist rückstandslos entfernbar
    Nachweis einer Haftpflichtversicherung, ordentliche Kabelführung Ja, wird teils verlangt
    Unnötige Gutachten Nein
    Beteiligung an deinen Kosten Nein
    „Gewinnbeteiligung" am erzeugten Strom Nein

    So gehst du vor

    1. Gerät auswählen und Ertrag abschätzen. Mit unserem Ertragsrechner siehst du, was sich an deinem Standort lohnt.
    2. Zustimmung schriftlich einholen. Einfach ohne Rücksprache montieren darfst du nicht. Hol dir das Okay deines Vermieters schriftlich.
    3. Nach Zustimmung montieren, fachgerecht und sicher, und im Marktstammdatenregister anmelden (Pflicht, kostenlos, ein Formular).
    4. Förderung prüfen. Manche Länder und Kommunen zahlen Zuschüsse: siehe Förder-Finder.

    Wenn der Vermieter trotzdem Nein sagt

    Bleibt der Vermieter ohne triftigen Grund bei einer Ablehnung, kannst du im äußersten Fall vor dem Amtsgericht auf Zustimmung zur baulichen Veränderung klagen. Liegt keiner der oben genannten Ausnahmegründe vor, sind die Erfolgsaussichten laut den ausgewerteten Quellen gut. In der Praxis genügt aber oft schon ein sachliches Schreiben, das die neue Rechtslage klar benennt.

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    Eric Wilkinson · Gründer & Betreiber

    Ich betreibe Balkonertrag allein, kein Fachbetrieb, kein Installateur, keine Redaktion. Was ich beitrage, ist Methode: Ich werte offene Daten aus (Marktstammdatenregister, PVGIS, Strombörse), nenne zu jeder Zahl die Quelle und kennzeichne, was sich noch nicht belegen lässt. Wo die Daten nichts hergeben, steht hier nichts: lieber eine Lücke als eine erfundene Zahl.

    Aktualisiert am 13. Juli 2026 · Redaktionelle Grundsätze · Quellen dieses Artikels

    Häufige Fragen

    Darf mein Vermieter ein Balkonkraftwerk noch verbieten?
    Grundsätzlich nicht ohne triftigen Grund. Seit dem 17.10.2024 zählt das Steckersolargerät zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 554 BGB. Der Vermieter kann nur in Ausnahmefällen ablehnen: etwa bei Denkmalschutz, dokumentierten Statik- oder Sicherheitsproblemen oder erheblichen Eingriffen in die Bausubstanz. Bloße optische Bedenken oder pauschale Haftungsangst reichen nach den ausgewerteten Rechtsquellen nicht aus.
    Muss ich trotzdem vorher fragen?
    Ja. Du hast einen Anspruch auf Zustimmung, aber du darfst nicht einfach ohne Rücksprache montieren. Hol die Zustimmung schriftlich ein: am einfachsten mit unserem Vermieter-Schreiben, das § 554 BGB direkt zitiert.
    Was ist, wenn ich in einer Eigentümergemeinschaft (WEG) wohne?
    Für Wohnungseigentümer:innen gilt die parallele Regelung in § 20 Abs. 2 WEG: Auch hier ist das Steckersolargerät eine privilegierte Maßnahme, auf die grundsätzlich ein Anspruch besteht. Über das „Ob" entscheidet die Eigentümergemeinschaft nicht mehr frei, wohl aber über das „Wie" der Ausführung.
    Was darf der Vermieter verlangen?
    Er darf Vorgaben zum Wie machen: fachgerechte, sichere Montage, eine Rückbaupflicht beim Auszug und teils den Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Diese Vorgaben dürfen den Anspruch aber nicht faktisch aushöhlen (z. B. durch unnötige Gutachten oder Kostenbeteiligungen).
    Kann ich die Zustimmung einklagen?
    Im äußersten Fall ja: auf Zustimmung zur baulichen Veränderung vor dem Amtsgericht. Liegt kein triftiger Ablehnungsgrund vor, sind die Erfolgsaussichten laut den ausgewerteten Quellen gut. Das ist aber der letzte Schritt; meist genügt ein sachliches Schreiben.

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    Quellen

    1. § 554 BGB: Barrierefreiheit, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Stromerzeugung (gesetze-im-internet.de)
    2. § 20 WEG: Bauliche Veränderungen (gesetze-im-internet.de)
    3. Haufe: Balkonkraftwerke, das gilt für WEG & Vermieter
    4. Balkonkraftwerk-Kompendium: Rechte als Mieter seit 2024 (§ 554 BGB)
    5. Vermieterverein: Balkonkraftwerke, zukünftig Anspruch auf Erlaubnis

    Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung. Stand: 13. Juli 2026.