Balkonertrag
Menü

Einspeisevergütung 2027: Was der EEG-Entwurf plant

Aktualisiert am 13. Juli 2026 · Quellen unten verlinkt

„Die Einspeisevergütung wird 2027 abgeschafft!" – solche Schlagzeilen kursieren seit Anfang 2026. Dahinter steckt die geplante EEG-Novelle 2027, mit der das Bundeswirtschaftsministerium die feste Einspeisevergütung für neue kleine Photovoltaik-Anlagen beenden will. Wichtig vorweg, damit du die Nachricht richtig einordnest: Das ist bislang ein Entwurf, kein geltendes Gesetz. Und selbst wenn er so kommt, trifft er ausgerechnet Balkonkraftwerke am wenigsten.

Status: Ein Entwurf, noch nicht in Kraft

Der Plan liegt als Referentenentwurf zur EEG-Novelle 2027 vor – zunächst öffentlich geworden Ende Februar 2026, danach überarbeitet (Stand des Entwurfs: 21. April 2026). Ein Referentenentwurf ist der erste Arbeitsstand eines Ministeriums. Er muss noch durch Kabinett, Bundestag und Bundesrat, bevor daraus ein Gesetz wird. Bis dahin kann sich alles noch ändern.

Der ursprünglich für Juni 2026 geplante Kabinettsbeschluss wurde mehrfach verschoben, unter anderem weil sich Wirtschafts- und Umweltministerium über Details uneinig waren. Stand Mitte 2026 ist die Novelle also nicht beschlossen. Solange nichts entschieden ist, gelten die heutigen Regeln unverändert weiter. Wir behandeln den Inhalt hier ausdrücklich als geplant – nicht als Fakt.

Was der Entwurf konkret vorsieht

Nach dem aktuellen Entwurfsstand ist Folgendes geplant:

  • Für neue PV-Anlagen unter 25 kWp soll es ab dem 1. Januar 2027 keine garantierte feste Einspeisevergütung mehr geben. Stattdessen ist die Direktvermarktung des Stroms vorgesehen. Begründung des Ministeriums: Kleine Anlagen seien heute oft auch ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich.
  • Als Übergang soll der Netzbetreiber den eingespeisten Strom weiter abnehmen – aber nur noch zum Marktwert statt zum festen Satz: für Anlagen bis 25 kWp bis Ende 2027, für Anlagen bis 10 kWp bis Ende 2028.
  • Bestandsschutz / Stichtag: Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, behalten laut Entwurf ihre 20-jährige feste Vergütung zum dann gültigen Satz.

Zum Vergleich: Heute (Stand Mitte 2026) liegt die Einspeisevergütung bei rund 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung, bis 10 kWp) bzw. 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung – und sinkt ohnehin regelmäßig. Ein Treiber für den Zeitdruck: Die EU-beihilferechtliche Genehmigung des bestehenden EEG läuft Ende 2026 aus, ein Nachfolger muss also her.

Warum das Balkonkraftwerke kaum betrifft

Und jetzt die eigentlich gute Nachricht für dich: Ein Balkonkraftwerk lebt nicht von der Einspeisevergütung. Der überschüssige Strom, der nicht sofort im Haushalt verbraucht wird, fließt bei fast allen Betreibern unentgeltlich ins Netz – man verzichtet freiwillig auf eine Vergütung, weil sich der Aufwand nicht lohnt.

Warum das so ist:

  • Eine echte Einspeisevergütung braucht einen Zweirichtungszähler (rund 20–25 € pro Jahr) und mehr Papierkram. Für die kleinen Überschüsse eines 800-W-Geräts steht das in keinem Verhältnis.
  • Eigenverbrauch ist rund viermal so viel wert wie Einspeisen: Selbst genutzter Solarstrom spart dir 30 bis 40 Cent pro kWh (dein Netzstrompreis), die Einspeisevergütung bringt keine 8 Cent. Ökonomisch willst du den Strom also selbst verbrauchen, nicht verkaufen.
  • Seit Mai 2024 ist die Anmeldung stark vereinfacht: Ein Eintrag im Marktstammdatenregister genügt, die Meldung beim Netzbetreiber ist entfallen. Wie das geht, zeigt unsere Anleitung zur Anmeldung.

Kurz: Das, was der EEG-Entwurf streichen würde, nutzt du als Balkon-Betreiber sowieso praktisch nicht. Deshalb ändert die geplante Reform an der Rechnung eines Balkonkraftwerks fast nichts.

Was schon heute gilt: das Solarspitzengesetz

Nicht verwechseln solltest du die Novelle mit dem Solarspitzengesetz, das bereits seit dem 25. Februar 2025 in Kraft ist. Danach entfällt für neue PV-Anlagen ab 2 kWp die Einspeisevergütung in Stunden mit negativem Börsenstrompreis – sofort ab der ersten negativen Viertelstunde. Anlagen unter 2 kWp sind davon ausgenommen, und da Balkonkraftwerke ohnehin meist keine Vergütung beziehen, spielt diese Regel für sie kaum eine Rolle. Warum der Börsenpreis überhaupt unter null fällt, erklären wir in Negative Strompreise.

Der eigentliche Hebel: Eigenverbrauch und Speicher

Wenn Einspeisen kaum etwas bringt und künftig vielleicht gar nichts mehr, wird eine Kennzahl noch wichtiger: die Eigenverbrauchsquote. Je mehr deines Solarstroms du selbst verbrauchst, desto schneller amortisiert sich die Anlage. Genau das kannst du im Ertragsrechner für deine PLZ und Ausrichtung durchspielen.

Der stärkste Hebel dafür ist ein Speicher: Er hebt die Eigenverbrauchsquote von typisch rund 60 % auf 80 bis 85 %, weil du Solarstrom vom Mittag in den Abend verschieben kannst. Ob sich das für deinen Haushalt rechnet, sagt dir ehrlich – auch mit „lohnt sich nicht" – unser Speicher-Rechner. Mehr Hintergrund dazu findest du in Lohnt sich ein Speicher?

Timing: Musst du vor 2027 kaufen?

Der ehrliche Rat: Lass dich von „Jetzt noch schnell vor 2027!"-Werbung nicht unter Druck setzen, wenn es um ein Balkonkraftwerk geht. Der Stichtag 31.12.2026 sichert die feste Einspeisevergütung – und die nutzt du als Balkon-Betreiber ohnehin kaum. Für dich ist der beste Kaufzeitpunkt der, an dem Preise und Förderung günstig stehen, nicht ein politischer Stichtag.

Anders sieht es aus, wenn du eine größere Dachanlage planst, die spürbar einspeist: Dort kann sich lohnen, die Inbetriebnahme vor dem 31.12.2026 zu prüfen, um die feste Vergütung zu sichern – falls der Entwurf so kommt. Für das Balkonkraftwerk gilt: Rechne mit dem Eigenverbrauch, nicht mit der Einspeisung. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald aus dem Entwurf ein Gesetz wird.

Passt zum Thema: Die 800-Watt-Regel und Dynamische Stromtarife.

Häufige Fragen

Ist die Einspeisevergütung für 2027 schon abgeschafft?
Nein. Es handelt sich bislang nur um einen Referentenentwurf zur EEG-Novelle 2027 – also einen Gesetzentwurf, noch nicht in Kraft. Der Kabinettstermin wurde 2026 mehrfach verschoben. Solange nichts beschlossen ist, gelten die heutigen Vergütungssätze unverändert weiter.
Bekomme ich fürs Balkonkraftwerk überhaupt eine Einspeisevergütung?
In der Praxis fast nie. Der überschüssige Strom eines Steckersolargeräts wird standardmäßig ohne Vergütung ins Netz abgegeben („unentgeltliche Abnahme"). Eine echte Vergütung würde einen Zweirichtungszähler (rund 20–25 € pro Jahr) und mehr Bürokratie erfordern – bei rund 7,78 ct/kWh lohnt das für die kleinen Überschüsse eines Balkonkraftwerks meist nicht.
Muss ich mein Balkonkraftwerk jetzt schnell vor 2027 kaufen?
Für ein reines Balkonkraftwerk nein. Der Stichtag 31.12.2026 sichert nur die feste Einspeisevergütung über 20 Jahre – die du als Balkon-Betreiber ohnehin kaum nutzt. Für dich zählt der Eigenverbrauch, und der ist ganzjährig gleich viel wert.
Was passiert mit meinem bestehenden Balkonkraftwerk?
Nichts. Der Entwurf betrifft nur neue Anlagen. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz. Und da die meisten Balkonkraftwerke keine Einspeisevergütung beziehen, ändert die geplante Reform an ihrer Wirtschaftlichkeit praktisch nichts.
Was ist der Unterschied zum Solarspitzengesetz?
Das Solarspitzengesetz gilt bereits (seit 25.02.2025): Neue PV-Anlagen ab 2 kWp erhalten in Stunden mit negativem Börsenstrompreis keine Einspeisevergütung. Die EEG-Novelle 2027 geht weiter – sie würde die feste Vergütung für neue kleine PV ganz streichen –, ist aber noch ein Entwurf.

Quellen

  1. BMWE: Referentenentwurf zur EEG-Novelle 2027 (PDF, 21.04.2026)
  2. energiezukunft: Kleine Solaranlagen zukünftig ohne Förderung (EEG-Entwurf)
  3. EMA Energiewelt: EEG-Reform 2027 – Einspeisevergütung & Direktvermarktung
  4. Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen (Anmeldung & Einspeisung)
  5. Utopia: Einspeisevergütung fürs Balkonkraftwerk – wer sie bekommt und wie hoch sie ist
  6. Klimaschutz Niedersachsen: Solarspitzengesetz in Kraft (Negativpreis-Regel seit 25.02.2025)
  7. Verbraucherzentrale: EEG 2023/24 – was heute für PV-Anlagen gilt

Alle Angaben ohne Gewähr. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung. Stand: 13. Juli 2026.